Wer darf denn eigentlich aktiven Feuerwehrdienst leisten?
Die Grundlage hierfür steht im Artikel 6 des Bayerischen Feuerwehrgesetztes:
„Feuerwehrdienst
(1) Der Feuerwehrdienst wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ehrenamtlich geleistet.
Feuerwehrdienstleistende haben an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen,
Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst teilzunehmen und die Weisungen ihrer
Vorgesetzten zu befolgen.
(2) Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. bis zum
vollendeten 63.Lebensjahr in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der
Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren
geleistet werden.
(3) Die Bewerber für den ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten
aufgenommen.
Bei der Entscheidung über die Aufnahme hat der Feuerwehrkommandant den
Personalbedarf der Freiwilligen Feuerwehr und die Eignung des Bewerbers zu
berücksichtigen.
Der Feuerwehrkommandant kann ein ärztliches Gutachten verlangen.
(4) Der Feuerwehrkommandant muss einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz
oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst entbinden.
Er kann einen Feuerwehrdienstleistenden, der seine Dienstpflichten gröblich
verletzt, vom Feuerwehrdienst ausschließen; hiervon ist die Gemeinde zu unterrichten.“
Für weitere Fragen stehen wir Dir gerne Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden
kann. zur Verfügung.
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Die Übungstermine sind unter Termine zu finden.